Gewerbliche Nutzung und Infrastruktur – Gewerbliche Nutzung und öffentliche Infrastruktur – Gewerbliche Nutzung und Infrastruktur

 

 

 

 

 

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Betriebsanlagenrecht

Vermietung und Verpachtung von landwirtschaftlichen Gebäuden oder Anlagen

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Gewerbliche Nutzung und Infrastruktur

Verkauf der Landwirtschaftlichen Produkte aus dem Nebengewerbe

Buschenschank

  • die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter der Betriebe als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt
  • gewisse Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln für andere Land- und Forstwirte
  • Fuhrwerksdienste mit im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Transportgeräten für andere Land- und Forstwirte
  • Winterdienste
  • Verwertung organischer Abfälle
  • Kulturpflege im ländlichen Raum
  • Verabreichung und Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung
  • Vermietung eines nicht (mehr) der Landwirtschaft dienenden Gebäudes an Urlauber.
  • Ausschließliche oder überwiegende Nutzung eines abgrenzbaren Gebäudeteiles zur Einstellung von Wohnwagen oder Motorbooten.
  • Vermietung einer Wiese für nichtlandwirtschaftliche Zwecke auf 25 Jahre.
  1. der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  2. die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;
  3. der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse – ausgenommen Getreide und Kartoffeln – sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung;
  4. der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß lit. c vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der lit. c erfaßten Erzeugnisse;
  5. die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;
  6. die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse (Abs. 3 Z 1) oder dem Halten von Nutztieren (Abs. 3 Z 2) dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;
  7. die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103;
  8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
  1. zur Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.),
  2. zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den  in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden),
  3. für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen);

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