Gewerbliche Nutzung und Infrastruktur

Um neues Leben in alte Höfe zu bringen gibt es auch unterschiedliche Konzepte mit gewerblicher Nutzung oder mit der Installation
von öffentlichen Einrichtungen am Vierkanthof.

Wichtige Informationen dazu bieten die Internetseiten der Wirtschaftskammer: In der staatlichen Gewerbeordnung von 1994 gibt es ganz konkrete Ausnahmen für Land- und Forstwirtschaft! Prinzipiell versteht man unter Landwirtschaft die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse (es dürfen heimische aber auch fremdländische Pflanzenarten sein) mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaus, des Gartenbaus und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei.

Tätigkeiten, die in einem engen Zusammenhang mit der Land- und Forstwirtschaft stehen und in wirtschaftlicher Unterordnung zu dieser ausgeübt werden, bezeichnet man als Nebengewerbe und sind Ausnahmen der Gewerbeordnung.

Beispiele landwirtschaftlicher Nebengewerbe:

  • die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegend des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter der Betriebe als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt
  • gewisse Dienstleistungen mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln für andere Land- und Forstwirte
  • Fuhrwerksdienste mit im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten Transportgeräten für andere Land- und Forstwirte
  • Winterdienste
  • Verwertung organischer Abfälle
  • Kulturpflege im ländlichen Raum
  • Verabreichung und Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung

Betriebsanlagenrecht

Da der Bereich der Land- und Forstwirtschaft der Landeskompetenz zuzuordnen ist, kommt für land- und forstwirtschaftliche Betriebe das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung nicht zur Anwendung. Diese Anlagen wie Sägen, Mühlen, Pressen usw. unterliegen daher nicht dem Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung.

Das Betriebsanlagenrecht der Gewerbeordnung ist für diese Anlagen nur dann anzuwenden, wenn es sich um bis 1.7.1997 nicht als für das Nebengewerbe anerkannte Anlagen handelt und bei denen entweder der Kapitaleinsatz für die Be- und Verarbeitung im Vergleich zum Kapitaleinsatz, für die land- und forstwirtschaftliche Urproduktion unverhältnismäßig hoch ist oder wenn fremde Arbeitskräfte überwiegend für die Be- und Verarbeitung der Naturprodukte beschäftigt werden.
Da diese Kriterien sehr hoch angesetzt sind, kommen sie in der Praxis faktisch nicht zum Tragen.

Verkauf der Landwirtschaftlichen Produkte aus dem Nebengewerbe

Land- und Forstwirte sind nicht auf den Ab-Hof-Verkauf beschränkt. Sie können im gesamten Bundesgebiet Verkaufsstellen für ihre eigenen Produkte einrichten, ohne dadurch der Gewerbeordnung zu unterliegen. Werden dort aber z.B. Produkte anderer Landwirte mit angeboten, dann liegt ein Handel vor, der als Gewerbe anzumelden ist. Gleiches gilt für den Verkauf auf Märkten.
Ein Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus ist nur dann zulässig, wenn kein diesbezügliches Verbot der Gemeinde besteht.  Es dürfen aber nur folgende Produkte angeboten werden: Obst, Gemüse, Kartoffeln, Naturblumen, Brennholz, Rahm, Topfen, Käse, Butter und Eier.

Buschenschank

Das ist der Ausschank von Wein und Obstwein, von Trauben- und Obstmost und von Trauben- und Obstsaft sowie von selbst gebrannten geistigen Getränken durch Besitzer von Wein und Obstgärten, wenn es sich um eigene Erzeugnisse handelt. Die Verabreichung warmer Speisen im Rahmen des Buschenschankes ist nicht erlaubt. Es ist nur die Verabreichung von kalten Speisen unter der Voraussetzung zulässig, dass dies dem Herkommen im jeweiligen Bundesland in Buschenschänken entspricht.
Die Buschenschankbetreiber haben die Alkoholmissbrauchsbestimmungen zu beachten. Das bedeutet, dass der Ausschank und die Abgabe von alkoholischen Getränken an Jugendliche, die nach den Jugendschutzbestimmungen des jeweiligen Bundeslandes keine alkoholischen Getränke konsumieren dürfen, verboten sind. Auf dieses Verbot ist an geeigneter Stelle im Betrieb hinzuweisen.

(Quelle: www.wko.at)

Vermietung und Verpachtung von landwirtschaftlichen Gebäuden oder Anlagen

Handelt es sich bei der Vermietung um Hilfs- und Nebengeschäfte, die mit dem Betrieb in engem Zusammenhang stehen und diesem dienen bzw. ihn ergänzen, liegen noch Vorgänge im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes vor. Steht bei der Vermietung landwirtschaftlicher Nutzflächen hingegen wirtschaftlich eine Vermögensverwaltung wie bei der Vermietung anderer (üblicherweise nicht dem Betriebsvermögen einer Land- und Forstwirtschaft zugehörender) Objekte im Vordergrund, so wird der land- und forstwirtschaftliche Bereich verlassen. Solche nicht landwirtschaftliche Nutzungen von Grund und Boden (einschließlich Baulichkeiten) sind insbesondere Vermietung von Grundflächen für Campingplätze, (Mini-)Golfplätze, Fußballplätze, Parkplätze, Lagerplätze und -räume, Deponien, Liftanlagen.

Die Vermietung von landwirtschaftlichen Grundstücken zur (sportlichen) Nutzung als Schipiste oder Langlaufloipe oder kurzfristig als Parkplatz ist dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dann noch zuzurechnen, wenn die landwirtschaftliche Nutzung nicht bzw. nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Die Vermietung von landwirtschaftlichen Gebäuden oder Gebäudeteilen für nicht landwirtschaftliche Nutzungen stellt auch dann noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft dar, wenn sie nur vorübergehend erfolgt (die landwirtschaftliche Nutzung bleibt weiterhin aufrecht) und von untergeordneter Bedeutung ist (z.B. Einstellung eines einzelnen Wohnwagens für die Wintermonate in der Maschinenhalle).

Wird eine zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende Grundstücksfläche oder ein Teil derselben hingegen auf Dauer nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, gehört sie nicht mehr zum land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Dementsprechend liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Dies gilt zum Beispiel in folgenden Fällen:
  • Vermietung eines nicht (mehr) der Landwirtschaft dienenden Gebäudes an Urlauber.
  • Ausschließliche oder überwiegende Nutzung eines abgrenzbaren Gebäudeteiles zur Einstellung von Wohnwagen oder Motorbooten.
  • Vermietung einer Wiese für nichtlandwirtschaftliche Zwecke auf 25 Jahre.

(Quelle: Dr. Erich Moser, LK Kärnten)


Die Bestimmungen der Gewerbeordnung gelten, lt. § 2, nicht für folgende angeführte Tätigkeiten: (1)

1. die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3);

2. die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs. 4);

3. die Vermittlung von im Abs. 4 Z 4 bis 8 angeführten Leistungen durch Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes 1951, BGBl. Nr. 233, deren satzungsgemäßer Zweck diese Vermittlungstätigkeit umfasst, zwischen ihren Mitgliedern;

4. die nachstehenden Tätigkeiten land- und forstwirtschaftlicher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften nach Maßgabe des Abs. 7, soweit der Geschäftsbetrieb dieser Genossenschaften im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dient:
  1. der Betrieb von Sägen, Mühlen, Molkereien, Brennereien, Keltereien und sonstigen nach altem Herkommen üblichen Zweigen der Verarbeitung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse;
  2. die Vermittlung des Einkaufes und Verkaufes sowie die Versteigerung von Zuchtvieh;
  3. der Verkauf unverarbeiteter pflanzlicher Erzeugnisse - ausgenommen Getreide und Kartoffeln - sowie von Ferkeln, Fischen, Geflügel, Eiern und Honig, auch im Wege der Versteigerung;
  4. der im Zusammenhang mit den Tätigkeiten gemäß lit. c vorgenommene Einkauf von Verpackungen und Umhüllungen für die von der lit. c erfaßten Erzeugnisse;
  5. die Züchtung, Vermehrung, Bearbeitung, Verwertung und Beschaffung von Saatgut;
  6. die Nutzung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und ortsfesten land- und forstwirtschaftlichen Betriebseinrichtungen, sofern diese Tätigkeit der Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse (Abs. 3 Z 1) oder dem Halten von Nutztieren (Abs. 3 Z 2) dient, sowie die Nutzung von Kühlanlagen, diese jedoch nur für den Eigenverbrauch der Mitglieder;
  7. die Wahrnehmung der Rechte der Mitglieder hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103;
  8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)

5. den Buschenschank (Abs. 9);


(3) Zur Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 1) gehören

1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt

2. hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;

3. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;

4. Jagd und Fischerei.


(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:
1. die Verarbeitung und Bearbeitung überwiegen des eigenen Naturproduktes unter der Voraussetzung, dass der Charakter des jeweiligen Betriebes als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gewahrt bleibt; die Be- und Verarbeitung kann auch durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren erfolgen; der Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse muss gegenüber dem Wert des bearbeiteten oder verarbeiteten Naturproduktes untergeordnet sein;

2. das Verarbeiten von Wein zu Sekt (Obstschauwein), wenn dies durch einen gewerblich befugten Schaumweinerzeuger im Lohnverfahren erfolgt;

3. der Abbau der eigenen Bodensubstanz;

4. Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde;
Dienstleistungen
  1. zur Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.),
  2. zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den  in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden),
  3. für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen);

5. Fuhrwerksdienste mit hauptsächlich im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendeten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Zugmaschinen, Motor- und Transportkarren, die ihrer Leistungsfähigkeit nach den Bedürfnissen des eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes entsprechen, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde zur Beförderung von land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, von Gütern zur Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke oder von Gütern, die der Tierhaltung dienen, zwischen Wirtschaftshöfen und Betriebsgrundstücken oder zwischen diesen und der nächstgelegenen Abgabe-, Übernahme-, Verarbeitungs oder Verladestelle;

6. Fuhrwerksdienste mit anderen als Kraftfahrzeugen sowie das Vermieten und Einstellen von Reittieren;

7. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke;

8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Z 5,

9. der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung und Lieferung von Wärme aus Biomasse mit einer Brennstoffwärmeleistung bis einschließlich vier MW durch natürliche Personen, Gesellschaften bürgerlichen Rechts oder land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, wenn in dem betreffenden Gebiet im Zeitpunkt des Einlangens des Ansuchens gemäß § 353 bei der Behörde keine leitungsgebundenen Energieträger, ausgenommen elektrische Energie, vorhanden sind. Der Landeshauptmann kann für bestimmte örtlich begrenzte Gebiete, in denen leitungsgebundene Energieträger vorhanden sind, durch Verordnung festlegen, dass solche Anlagen diesem Bundesgesetz nicht unterliegen, wenn dies im Interesse einer ökologisch sinnvollen Nutzung von Energie und im Interesse der Verbesserung der Energieversorgung der in dem betreffenden Gebiet ansässigen Bevölkerung liegt,

10. die Verabreichung und das Ausschenken selbsterzeugter Produkte sowie von ortsüblichen, in Flaschen abgefüllten Getränken im Rahmen der Almbewirtschaftung.

 

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